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   LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17   

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LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17 (https://dejure.org/2018,50718)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2018 - 306 S 49/17 (https://dejure.org/2018,50718)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2018 - 306 S 49/17 (https://dejure.org/2018,50718)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten bei fehlender Honorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17
    Für die nunmehr im Einzelnen zu betrachtende Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten gelten entsprechend der Urteile des Bundesgerichtshofs u.a. vom 26.4.2016 (Az. VI ZR 50/15, Rz. 13) und vom 24.10.2017 (Az. VI ZR 61/17, Rz. 16 f.) die nachfolgenden Grundsätze:.

    Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben zieht die Kammer in diesen Fällen der erkennbar überhöhten Nebenkosten als Schätzgrundlage, wie vom Bundesgerichtshof zuletzt nicht beanstandet (vgl. Urteil 26.4.2016, a.a.O., Rz. 18 ff), die Vergütungsgrundsätze des JVEG heran - ohne dass das JVEG hier direkt oder analog angewendet würde -, zumal die hier in Rede stehenden Fahrtkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz-Sachverständigen, sondern auch als Kosten für Nebentätigkeiten bei anderen Betrieben und Selbständigen anfallen, beispielsweise bei Sachverständigen jeder Fachrichtung, bei Rechtsanwälten, Notaren, Detekteien, Übersetzern, Architekten und Ingenieuren, und einer bestimmten Branche deshalb nicht zugeordnet werden können, weshalb es für die Schätzung der objektiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend einer Grundlage bedarf, die sich alleine auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen stützt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 24.10.2017, a.a.O., Rz. 37).

    Insoweit schließt sich die Kammer auch nicht der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 (Az. 13 S 41/13) an, in der ohne weiter ersichtliche Begründung - vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 26.4.2016, a.a.O.) ohne weitere Auseinandersetzung, daher in der Revision offenbar unbeanstandet - eine Pauschale "Nebenkosten/Porto/Telefon" in Höhe von 15, 00 EUR als erstattungsfähig zuerkannt wurde.

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17
    Für die nunmehr im Einzelnen zu betrachtende Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten gelten entsprechend der Urteile des Bundesgerichtshofs u.a. vom 26.4.2016 (Az. VI ZR 50/15, Rz. 13) und vom 24.10.2017 (Az. VI ZR 61/17, Rz. 16 f.) die nachfolgenden Grundsätze:.

    Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben zieht die Kammer in diesen Fällen der erkennbar überhöhten Nebenkosten als Schätzgrundlage, wie vom Bundesgerichtshof zuletzt nicht beanstandet (vgl. Urteil 26.4.2016, a.a.O., Rz. 18 ff), die Vergütungsgrundsätze des JVEG heran - ohne dass das JVEG hier direkt oder analog angewendet würde -, zumal die hier in Rede stehenden Fahrtkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz-Sachverständigen, sondern auch als Kosten für Nebentätigkeiten bei anderen Betrieben und Selbständigen anfallen, beispielsweise bei Sachverständigen jeder Fachrichtung, bei Rechtsanwälten, Notaren, Detekteien, Übersetzern, Architekten und Ingenieuren, und einer bestimmten Branche deshalb nicht zugeordnet werden können, weshalb es für die Schätzung der objektiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend einer Grundlage bedarf, die sich alleine auf Angaben aus dem Bereich der Kfz-Sachverständigen stützt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 24.10.2017, a.a.O., Rz. 37).

  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17
    Denn bei den Aufwendungen für Fahrten handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist, deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann und die hier im Übrigen auch über 20% über den entsprechenden Sätzen des JVEG liegen (vgl. zum insoweit vom LG Saarbrücken herangezogenen Maßstab der Plausibilitätskontrolle: LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, Rz. 39).

    Insoweit schließt sich die Kammer auch nicht der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 (Az. 13 S 41/13) an, in der ohne weiter ersichtliche Begründung - vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 26.4.2016, a.a.O.) ohne weitere Auseinandersetzung, daher in der Revision offenbar unbeanstandet - eine Pauschale "Nebenkosten/Porto/Telefon" in Höhe von 15, 00 EUR als erstattungsfähig zuerkannt wurde.

  • LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 18/16

    Erstattungsfähigkeit der Kfz.-Sachverständigenkosten

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17
    Im Hinblick auf die Kosten pro Kilometer schätzt die Kammer im Wege des § 287 ZPO in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG die erstattungsfähigen Kosten auf 0, 30 EUR pro km zu schätzen (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteile vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16; 323 S 34/16; 323 S 38/16).

    Dabei rechnet die Kammer auch die Reparaturkostenkalkulation ("Audatex") den Textseiten zu, für die Schreibkosten anfallen, da die dafür erforderlichen individuellen Eingaben der Umstände des einzelnen Schadensfalles insoweit am ehesten dem Bild einer Schreibtätigkeit - und nicht etwa der Erstellung eines bloßen Ausdrucks - entspricht (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteil vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16, S. 9).

  • LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 34/16

    Vergütung des Kfz-Sachverständigen für ein Schadensgutachten: Schätzgrundlage des

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17
    Im Hinblick auf die Kosten pro Kilometer schätzt die Kammer im Wege des § 287 ZPO in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG die erstattungsfähigen Kosten auf 0, 30 EUR pro km zu schätzen (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteile vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16; 323 S 34/16; 323 S 38/16).
  • LG Hamburg, 29.03.2018 - 323 S 38/16

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus LG Hamburg, 16.11.2018 - 306 S 49/17
    Im Hinblick auf die Kosten pro Kilometer schätzt die Kammer im Wege des § 287 ZPO in Anlehnung an § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG die erstattungsfähigen Kosten auf 0, 30 EUR pro km zu schätzen (vgl. ebenso LG Hamburg, Urteile vom 15.2.2018, Az. 323 S 18/16; 323 S 34/16; 323 S 38/16).
  • OLG Brandenburg, 20.04.2023 - 10 U 50/22

    Anfechtung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug wegen arglistiger Täuschung;

    Insoweit legt er der Berechnung mindestens die geltend gemachten 30 cent pro Kilometer zugrunde (vgl.: OLG Celle, Urteil vom 19. Februar 2020 - 14 U 69/19 -, Rn. 43, juris; LG Hamburg, Urteil vom 16. November 2018 - 306 S 49/17 -, Rn. 39, juris in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 2 JVEG).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2020 - L 4 SB 122/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - notwendige besondere

    Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG ist daher zur Überzeugung des Senats auf einen pauschalierenden Ansatz zurückzugreifen und in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Schätzung vorzunehmen (so auch LSG Hessen, Beschluss vom 30.06.2014, a.a.O., Rn. 51; LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2018 - 306 S 49/17, juris Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 22 U 49/21

    Zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung

    Das entspricht verbreiteter Rechtsprechung (LG Saarbrücken 17.11.17 - 13 S 45/17 - und OLG Bremen 26.9.18 - 1 U 14/18 - für Orientierung am JVEG auch LG Hamburg 16.11.18 - 306 S 49/17 - gebilligt auch von BGH 26.4.16 - VI ZR 50/15 -).
  • AG Nördlingen, 27.02.2024 - 3 C 735/23
    Das Gericht rechnet auch solche Reparaturkostenkalkulationen den Textseiten zu, für die Schreibkosten anfallen, da die dafür erforderlichen individuellen Eingaben der Umstände des einzelnen Schadensfalles insoweit am ehesten dem Bild einer Schreibtätigkeit - und nicht etwa der Erstellung eines bloßen Ausdrucks - entsprechen (LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2018 - 306 S 49/17 mwN).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 24.09.2020 - 408 C 12/20

    Haftungsquote bei einem Auffahrunfall im Einfahrtsbereich einer Auffahrt zu einem

    Bei der Bemessung der Schreibkosten knüpft das Gericht an § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG an, wonach eine Pauschale von 0, 90 ? je angefangene 1.000 Anschläge verlangt werden können (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Aktz. 306 S 49/17).
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